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Hammerrent /
Vertragsbedingungen |
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Allgemeine
Vertragsbedingungen und
Gerichtsstandsvereinbarung
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Beginn und Ende der
Vereinbarung
Alle Fahrten beginnen im Domizil der Garage und
enden, sobald der Wagen dahin zurückkehrt. Bei
Verhinderung des Mietantritts sowie bei
unvorhergesehener Verlängerung der Vereinbarung ist
die Garage sofort zu benachrichtigen.
Wird der Wagen nach der vereinbarten Zeit nicht
zurückgebracht, so hat der Kunde einen Zuschlag von
Fr. 10.- für jede Stunde oder angefangene Stunde zu
zahlen. Bei Absagen von vereinbarten Mieten am Tag
des Vertragsbeginns schuldet der Kunde der Garage
eine volle Tagesentschädigung.

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Berechtigung zum Führen
des Fahrzeuges
Zum Führen des Fahrzeuges ist berechtigt, wer als
Kunde desselben im Besitze eines für die betreffende
Kategorie gültigen Führerausweises ist; ferner ist
jede vom Kunden ausdrücklich und unter dessen
Verantwortung ermächtigte Drittperson, welche die
gleichen Voraussetzungen erfüllt, berechtigt. Die
Verwendung des Fahrzeuges insbesondere für
Lernfahrten, Fahrkurse oder Rennen ist verboten.
Der Kunde bzw. eine von ihm ermächtigte Drittperson
ist für allfällige Verletzungen von
Verkehrsvorschriften und deren Folgen voll
verantwortlich.

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Mietwagen / Ersatzwagen
Sämtliche Treibstoffkosten gehen zu Lasten des
Kunden. Das Fahrzeug wird in fahrbereitem Zustand
abgegeben; Kühler, Treibstoffbehälter und Motorenöl
sind aufgefüllt. Der Kunde/Fahrer ist verpflichtet,
Wasser und Öl nach Bedarf nachzufüllen sowie das
Fahrzeug mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung
aller geltenden gesetzlichen Vorschriften zu fahren.

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Pflichten bei Unfall
Der Kunde/Fahrer sorgt für die sofortige
Verständigung der Garage und der Polizei, ferner für
die Anfertigung einer Unfallskizze und für die
Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall
beteiligten Personen sowie der Zeugen (gem. internat.
Unfallprotokoll). Mündliche oder schriftlicht
Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an
Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die
Garage ohne Belang.

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Haftpflicht- /
Kaskoversicherung
Wird das Fahrzeug nicht unter Nummer und
Versicherung des Kunden/Fahrers in Betrieb genommen,
besteht wärend der vereinbarten Dauer dieser
Vereinbarung vorbehältlich anderer Abmachung eine
Haftpflichtversicherung mit der Mindestdeckung
gemäss Schweizerischer Gesetzgebung. Im Schadensfall
hat der Kunde den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt zu tragen. Für den Fall, dass die
Garage für den Mietwagen eine Kaskoversicherung
abgeschlossen hat, ist der Kunde im Falle eines vom
ihm zu verantwortenden Schadens am Mietauto zum
Ersatz eines allfälligen Selbstbehaltes und / oder
Bonusverlustes verpflichtet. Der Kunde / Fahrer
bleibt überdies persönlich haftbar für alle Schäden,
die durch die Haftpflichtversicherung oder eine
allfällige Kaskoversicherung nicht gedeckt werden.

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Beschädigung und
Verlust des Fahrzeuges
Der Kunde / Fahrer ist für jede Beschädigung sowie
für den Verlust des Wagens voll haftbar. Allfällige
Störungen sowie der Verlust des Fahrzeuges sind der
Garage zu melden. Vorbehältlich anderer
schriftlicher Abmachung besteht weder eine
Kasko- noch eine Insassenversicherung.

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Reparaturen
Der Kunde / Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor
Vertragsbeginn zu prüfen, Bei Stillschweigen wird
angenommen, der Wagen befinde sich bei der Übergabe
in Ordnung. Für selbstverschuldete
Beschädigungen, die während der Vertragsdauer
eintreten, ist der Kunde / Fahrer voll haftbar.
Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine
von der Garage bestimmte Werkstatt auszuführen. Ohne
Einwilligung der Garage dürfen Reparaturen oder
Änderungen am Wagen nicht vorgenommen werden.
Müssen jedoch dringende Reparaturen auswärts
vorgenommen werden, so ist vom Kunden / Fahrer die
Rechnungsstellung an die Garage zu verlangen. Der
Kunde / Fahrer zahlt während der Dauer einer solchen
Reparatur der Garage pro Tag eine Entschädigung in
der Höhe der Tagesmiete für den Betriebsausfall.

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Fahrten ins Ausland
Fahrten ins Ausland sind nur mit ausdrücklicher
Bewilligung der Garage gestattet.

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Haftung der Garage
Die Garage haftet weder dem Kunden / Fahrer noch
Drittpersonen für einen Unfallschaden, der sich
während der Vertragsdauer ereignet. Ebensowenig
haftet die Garage für irgendwelchen Schaden, der dem
Kunden / Fahrer dadurch entstehen könnte, dass sich
am Fahrzeug irgend ein Defekt einstellt, der eine
Weiterreise verhindert, Zeitverlust oder sonstigen
Folgeschaden verursacht.

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Verrechnung
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den
Kunden / Fahrer kann die Garage den ihr erwachsenen
Schaden ohne weiteres mit der geleisteten Kaution
verrechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben
ausdrücklich vorbehalten.

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Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das
Schweizerische Obligationenrecht.

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Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller
Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil
der Garage. Der Kunde erklärt ausdrücklich, dass er
sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen
Wohsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten
Gerichtsstand unterzieht.
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